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Legalität versus demokratische Legitimität.

Zur justiziellen Steuerung der Europäischen Union.

Eine Analyse von Politikwissenschaftler @BalderGullveig.

Im Frühjahr 2024 erklärte der Europäische Gerichtshof Teile nationaler Regelungen zur Aufnahme von Asylbewerbern für unvereinbar mit dem Unionsrecht. Wenig später folgten Entscheidungen, die nationale Bestimmungen zur Gleichbehandlung an denselben Maßstäben maßen. In beiden Fällen griff der Gerichtshof auf die Werte des Artikels 2 des EU-Vertrags zurück. Die öffentliche Reaktion war vertraut: Die einen sprachen von notwendigen gemeinsamen Standards, die anderen von einem schleichenden Verlust nationaler Gestaltungsmacht.

Das ist der aktuelle Zustand. Die Europäische Union verfügt über eine hohe formale Legalität. Gleichzeitig wird die inhaltliche Bestimmung zentraler politischer Ordnungsfragen – Migration, gesellschaftliche Gleichstellung, nationale Verfassungsidentität – zunehmend dem gerichtlichen Raum überantwortet. Die demokratische Legitimation dieser inhaltlichen Füllung bleibt dünn. Wie es dazu kam, zeigt die Entwicklung der Union und die parallel gewachsene Rolle des Europäischen Gerichtshofs.

Seit 1989 lassen sich vier Phasen unterscheiden:

In der Behutsamkeitsphase (1989–1999) stand die Neuordnung nach dem Ende der bipolaren Welt im Vordergrund. Maastricht schuf die Europäische Union, Amsterdam erweiterte die Zuständigkeiten des EuGH begrenzt und verankerte erstmals die Grundsätze der Freiheit, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. Der Gerichtshof arbeitete zurückhaltend, vor allem mit teleologischer Auslegung – also einer Interpretation, die sich nicht primär am Wortlaut, sondern am vermuteten Zweck und Ziel der Norm orientiert. Diese Methode ist bei Verfassungsgerichten keineswegs selbstverständlich. In Deutschland wird sie vom Bundesverfassungsgericht durchaus praktiziert, in Österreich hält sich der Verfassungsgerichtshof traditionell stärker an den Text. Bereits hier zeigte sich eine Besonderheit des EuGH: Er legte die Verträge von Anfang an zielgerichtet aus.

Die Öffnungsphase (1999–2009) brachte den qualitativen Sprung. Der Konvent unter Valéry Giscard d’Estaing formulierte den Werte-Katalog, der als Artikel 2 EUV in den Vertrag von Lissabon übernommen wurde. Gleichzeitig erhielt der EuGH die volle Gerichtsbarkeit über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Die Grundrechte-Charta wurde verbindlich. Die Vertragsgeber legten bewusst offene Begriffe vor – ohne deren konkrete Bedeutung zuvor in den Mitgliedstaaten politisch geklärt zu haben.

In der Aktivierungsphase (2009–2018) nutzte der Gerichtshof diese Öffnungen systematisch. Die Rechtsprechung zu allgemeinen Rechtsgrundsätzen und zum Vorrang des Unionsrechts verdichtete sich. Nationale Verfassungsgerichte setzten Markierungen, ohne den grundsätzlichen Vorrang aufzuheben.

Seit etwa 2018 beherrscht die Durchsetzungsphase das Bild. Der EuGH macht die Werte des Artikels 2 in wachsendem Umfang anwendbar. Die Kommission operationalisiert sie parallel – sichtbar in den jährlichen Rechtsstaatlichkeitsberichten und der Gleichstellungsstrategie. Damit war der eigentliche Wendepunkt erreicht. Zwei Dynamiken greifen seither ineinander.Zum einen verschiebt sich die Union von einer intergouvernemental abgestimmten Ordnung hin zu einer stärker zentralistisch-supranationalen Steuerung. Kriseninstrumente werden genutzt, um Integrationsschritte zu verstetigen. Widerstand souveränitätsorientierter Kräfte wird politisch, über Fördermittelkonditionalität und durch gerichtliche Entscheidungen beantwortet. Der EuGH liefert die rechtliche Absicherung. Zum anderen hat sich die inhaltliche Ausrichtung verändert. Die EU der 1980er- und 1990er-Jahre wirkte überwiegend als realpolitisches Projekt. Heute treten wertegeleitete und progressive Ziele klarer hervor. Migration, Gleichstellung und Antidiskriminierung werden systematisch über Artikel 2 legitimiert und gerichtlich abgesichert. Was früher Verhandlungssache der nationalen Regierungen war, wird zunehmend zu einer Frage der Übereinstimmung mit europäisch definierten Maßstäben.

Besonders auffällig ist der Kontrast zu den nationalen Verfassungen. In Deutschland und Österreich sind Bürger und Politiker es gewohnt, sich auf eine geschriebene Verfassung zu beziehen. Das Grundgesetz umfasst in gängigen Ausgaben rund 40 bis 60 Seiten, die österreichische Bundesverfassung ist von ähnlichem Umfang. Beide Texte sind das Ergebnis langer politischer Auseinandersetzungen. Auf europäischer Ebene fehlt eine vergleichbare Verfassung. An ihre Stelle ist eine knappe Formel getreten. Artikel 2 EUV lautet: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“

Der Text füllt weniger als eine halbe DIN-A4-Seite. Genau hier liegt das Problem der teleologischen Methode in besonders scharfer Form. Eine zielgerichtete Auslegung auf der Grundlage eines so kurzen, abstrakten Katalogs ist methodisch riskant. Die Zielgerichtetheit wird erst durch die Auslegung selbst hergestellt. Das Ziel, auf das justiert wird, ist nicht das Ergebnis einer breiten öffentlichen Debatte der Wähler in den Mitgliedstaaten. Es wurde von einer sehr kleinen politischen und juristischen Elite in die Verträge eingefügt.

Hinzu kommt ein weiterer Mechanismus. Die Europäische Union verfügt über eine extrem professionalisierte Verwaltung. Diese Stärke ermöglicht Effizienz und Handlungsfähigkeit. Sie erzeugt zugleich eine strukturelle Asymmetrie. Der Vertrag über eine Verfassung für Europa, in dem die Werteformel unter Giscard d’Estaing erarbeitet wurde, umfasste mit Protokollen und Erklärungen mehrere hundert Seiten. Den nationalen Parlamenten wurden bei der Ratifikation umfangreiche Dokumentenpakete vorgelegt. In diesem Volumen wirkten die wenigen Sätze zu den Werten wie eine wohlklingende, beinahe belanglose Formel. Die Aufmerksamkeit der Abgeordneten wurde von der Masse des Textes absorbiert.
Dasselbe Muster zeigt sich bei Notfallmechanismen und Krisenbeschlüssen: Fristen werden verkürzt, Unterlagen in großer Menge kurzfristig übermittelt. Selbst hochqualifizierte Parlamentarier haben dann realistisch kaum noch die Möglichkeit, den Stoff gründlich zu prüfen. Die administrative Professionalität der EU schafft so systematisch eine ungleiche Bearbeitungslage gegenüber den nationalen Parlamenten. Die knappe Werteformel profitiert von genau dieser Asymmetrie. Sie geht im Umfang der Gesamtvorlage unter und entfaltet ihre Steuerungswirkung erst später – über die zielgerichtete Auslegung durch den EuGH. Die Kürze der Formel war damit strukturell ermöglichend für ihre spätere weitreichende Aufladung.Während die Gründungsverträge und das übrige Primärrecht einen enormen Umfang erreicht haben, bleibt diese zentrale Passage bewusst knapp und wohlklingend. Der normale Wähler und der durchschnittliche nationale Parlamentarier sind nicht dafür sensibilisiert, dass aus dieser scheinbar harmlosen Auflistung später die obersten Maßstäbe einer gesamten Rechtsordnung abgeleitet werden.

Deutschland und Österreich zeigen die Spannungen besonders klar. Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Ultra-vires-Doktrin und der Identitätskontrolle versucht, eine letzte nationale Verteidigungslinie zu ziehen. Im PSPP-Urteil vom 5. Mai 2020 erklärte es erstmals ein Urteil des EuGH und darauf beruhende EZB-Beschlüsse für ultra vires. Das war der bislang schärfste Konflikt. Die praktische Wirkung blieb jedoch begrenzt. Die Anleihekäufe liefen weiter. Es folgte kein Domino weiterer Feststellungen. Die strengen Honeywell-Kriterien und die Zurückhaltung des Gerichts verhinderten, dass die Doktrin zu einem operativen Instrument wurde.

Die Ultra-vires-Kontrolle funktioniert daher vor allem als doktrinäre und narrative letzte Verteidigungslinie. Sie hält den Anspruch aufrecht, dass das Grundgesetz in Deutschland die Letztentscheidungskompetenz behält. Eine nachhaltige materielle Korrektur hat sie nicht bewirkt. Der österreichische Verfassungsgerichtshof bleibt zurückhaltender und textnäher; er akzeptiert den Vorrang des Unionsrechts weitgehend. Der Unterschied ist spürbar – und doch stehen beide Gerichte vor demselben Problem: Ihre Verfassungen ruhen auf dichter demokratischer Legitimation, während die europäischen Wertemaßstäbe formal legal, inhaltlich aber nur schwach rückgebunden sind. Damit kehrt die Frage nach der demokratischen Legitimität in voller Schärfe zurück.

Diese Entwicklung war nicht alternativlos. Sie ist das Ergebnis politischer Weichenstellungen und gerichtlicher Auslegung. Die Europäische Union verfügt über eine beeindruckende rechtliche Architektur. Die Legalität der Verfahren ist hoch. Die demokratische Legitimität der inhaltlichen Entscheidungen über die gesellschaftliche Ausrichtung bleibt prekär. Der Europäische Gerichtshof ist dabei kein neutraler Techniker. Er ist Teil einer Dynamik, in der politische Öffnungen der Verträge in gerichtliche Steuerungsmacht übersetzt wurden – mit einer teleologischen Methode auf einem Text, der für eine solche Last nie wirklich demokratisch vorbereitet war. Nationale Gegenpositionen bleiben in der Praxis weitgehend rhetorisch.

Die administrative Asymmetrie verstärkt diese Lage zusätzlich.Ob diese Konstellation tragfähig bleibt, entscheidet sich an der Bereitschaft der Mitgliedstaaten und ihrer Bürger, die Diskrepanz zwischen formaler Legalität und demokratischer Legitimität auf Dauer hinzunehmen.



Wer gerne mehr von Politikwissenschaftler Balder Gullveig lesen oder sich mit ihm austauschen möchte, findet ihn auf der Social-Media-Plattform X (vormals Twitter): @BalderGullveig

Weitere Interviews mit und Kommentare und Artikel von @BalderGullveig finden Sie hier:

Legalität versus demokratische Legitimität. Zur justiziellen Steuerung der Europäischen Union. Analyse, 11. August 2026.
Die Institutionelle Abwehrhaltung der Linken. Politischer Essay, 5. August 2026.
Exekutive als Filter der Demokratie. Analyse, 24. Juli 2026.
Blitzanalyse. Rede an die Nation durch Präsident Trump. Analyse, 17. Juli 2026.
Vom Staatenbund zum Bundesstaat. Die schleichende Transformation der Europäischen Union. Analyse, 11. Mai 2026.
Die Frankfurter Schule und ihre Nachwirkungen. Analyse, 28. April 2026.
Der Filibuster als institutionelle Bremse. Artikel, 10. März 2026.
Das jüngste Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und seine Implikationen für ein potenzielles Parteiverbot der AfD. Artikel, 27. Februar 2026.
Die Midterm-Wahlen 2026 in den USA. Wendepunkt für die Demokraten. Artikel, 12. Februar 2026.
Nach dem Gipfel – Teil 6: Symbolik über Substanz. Analyse des EU-Gipfelbeschlusses und seiner Folgen. Artikel, 19. Dezember 2025.
Vor dem Gipfel – Teil 5: Der EU-Notfalltrick im Ukraine Kontext. Die verborgenen Folgen für Demokratie und Haushalt. Artikel, 14. Dezember 2025.
Die Ukraine-Krise als Vehikel für föderale Transformation. Überlegungen zur Agenda der EU-Kommission. Artikel, 12. Dezember 2025.
Die demokratisch nicht legitimierte Machtverschiebung in der EU. Artikel, 8. Dezember 2025.
Update: Krisengespräch in Brüssel. Gemeinsame Haftung besiegelt. Artikel, 6. Dezember 2025.
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Die Scharia in Österreich oder die unrühmliche Rolle des ÖVP-Langzeitfunktionärs Juraczka. Kommentar, 19. August 2025.
Trump, Putin und die Ukraine. Der Alaska-Gipfel. Artikel, 14. August 2025.
Der verschenkte Richtersitz. Interview, 9. Juli 2025.
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Joe Biden verzichtet. Wie geht es weiter? Schnellanalyse, 21. Juli 2024.
The candidacy of Joe Biden – it is all over now. Quickcheck, july 21st, 2024.
Die Kandidatur von Joe Biden. Es ist vorbei. Schnellanalyse, 6. Juli 2024.
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Das Renaturierungsgesetz. Interview, 16. Juni 2024.
Die US-Präsidentschaftswahlen. Interview, 8. April 2024.
Die Werteunion – ein politischer Faktor in Deutschland? Interview, 22. Februar 2024.
Die AfD – ein Kandidat für ein Parteiverbot? Interview, 29. Februar 2024.


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Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. Drea Koch

    Sehr geehrter, geschätzter Balder Gullveig,
    haben Sie tiefen Dank für diese messerscharfe Analyse, die den Finger punktgenau in die systemische Wunde legt.
    Aus österreichischer Perspektive kann ich Ihre Beobachtungen zur Verlagerung des Politischen in den technokratisch-justiziellen Raum nur vollkommen unterstreichen. Während bei uns der Verfassungsgerichtshof den Vorrang des Unionsrechts weitgehend geräuschlos schluckt, erleben wir auf gesellschaftlicher Ebene die exakte Fortsetzung Ihrer beschriebenen Dynamik: Eine fortschreitende Asymmetrie zwischen staatlicher Steuerungsmacht und demokratischer Legitimität.
    Diese Dynamik basiert auf einer fatalen Symbiose aus Bequemlichkeit und Machtübergabe, die sich bis in den Alltag durchzieht. Ein greifbares Beispiel erleben wir aktuell bei der Debatte um Social-Media-Verbote für Kinder: Viele überforderte Eltern begrüßen den staatlichen Eingriff, weil es bequemer ist, die Erzieherkompetenz an Behörden abzutreten, als den täglichen Konflikt im Kinderzimmer auszufechten.

    Dass die technische Umsetzung eines solchen Verbots die digitale Privatsphäre und Anonymität aller Bürger über 14 opfert, wird aus Denkfaulheit übersehen. Der Ruf nach „Schutz“ ermächtigt den Staat zur totalen Kontrolle.

    Als sprach- und krisengeschulte Bürgerin, für die der präzise Sinn von Worten unverhandelbar ist, fasziniert und erschreckt mich dabei besonders, wie diese juristische und gesellschaftliche Verschiebung durch eine gezielte Perversion der Sprache abgesichert wird.

    Wer die vagen, europäisch definierten Maßstäbe oder nationale Krisennarrative hinterfragt, wird nicht mehr mit Argumenten konfrontiert, sondern mittels Framing moralisch exkommuniziert – ob als ‚Leugner‘, ‚Verschwörungstheoretiker‘ oder jüngst ganz offiziell im österreichischen Verfassungsschutzbericht unter der neu geschaffenen Kategorie der ‚Heterodoxie‘.

    Dass der Staat den altgriechischen Begriff für ‚Andersdenkende‘ nun in den Kontext der Extremismusabwehr rückt, offenbart das wahre Ausmaß der von Ihnen beschriebenen Durchsetzungsphase.
    Es findet eine bewusste Täter-Opfer-Umkehr statt: Das intransparente Handeln der Exekutive (man denke an die SMS-Diplomatie auf EU-Ebene) wird sakrosankt gestellt, während das verfassungsmäßige Misstrauen des Bürgers kriminalisiert wird.

    Gleichzeitig erleben wir eine systematische Bildungsdegeneration – etwa durch die fortlaufende Reduzierung des altsprachlichen Unterrichts –, die den kommenden Generationen genau das linguistische und logische Werkzeug nimmt, um diese Mechanismen überhaupt noch zu durchschauen.
    Die von Ihnen beschriebene administrative Professionalität der EU trifft auf eine politisch bequem und sprachlich wehrlos gemachte Masse.

    Ihr Artikel leistet einen unschätzbaren Beitrag dazu, die architektonischen Bruchlinien dieses Systems offenzulegen, bevor die Diskrepanz zwischen formaler Legalität und gelebter Demokratie unumkehrbar wird.

    Mit besten Grüßen aus Österreich,

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