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Die AfD – ein Kandidat für ein Parteiverbot?

Ein Interview mit dem Politikwissenschaftler @BalderGullveig.

In Österreich die FPÖ, in Deutschland die AfD. Beide Parteien konnten in letzter Zeit massiv an Wählergunst gewinnen. Und mit jeder Umfrage und jedem Prozentpunkt mehr wird der Gegenwind stärker: Von jenen politischen Akteuren, die um ihre Macht fürchten oder meinen, unter diesen Umständen diese bei kommenden Wahlen nicht erlangen zu können.

So steigt man auf die Barrikaden, ruft zu Demonstrationen auf: gegen rechts, für die Demokratie, so als wäre jene in Gefahr. Und manche gehen sogar soweit, ein Verbot der AfD zu fordern.

Ich setze meine Interviewreihe zur politischen Landschaft in Europa fort und darf wieder Politikwissenschaftler @BalderGullveig (X/Twitter) zum Interview bitten. Diesmal zum Thema AfD. Woher kommt sie, wofür steht sie und wie sieht ihre Zukunft aus.



Die AfD ist ja eine recht junge Partei. Was waren die Gründungsmotive und was ist ihr programmatischer Markenkern?

Die Alternative für Deutschland, kurz AfD, wurde 2013 gegründet und trat im gleichen Jahr bereits zur Bundestagswahl an. Sie scheiterte jedoch mit 4,7 Prozent knapp am Einzug in den Bundestag.
Prägende Personen waren damals Bernd Lucke, ein Professor für Makroökonomie an der Universität Hamburg und Frauke Petry, eine Chemikerin und Unternehmerin.

Das Parteiprofil war wirtschaftsliberal und eher monothematisch auf ökonomische Fragen ausgerichtet, deren Hauptaugenmerk auf als kritisch erachtete Entwicklungen innerhalb der EU gerichtet war. Zentral war dabei die Ablehnung des Euros als gemeinsame Währung. Ihre Gründungsväter waren Wirtschaftsexperten, viele davon in akademischen Funktionen, was ihr auch den Spitznamen Professoren-Partei eintrug. Wie bei fast allen Parteineugründungen kam es dann auch in der AfD zu heftigen internen Auseinandersetzungen und Flügelkämpfen um die zukünftige politische Ausrichtung.

Heute sieht sich die AfD eher als klassische Volkspartei. Dieser Begriff steht für eine Partei, die nicht selektiv auf eine bestimmte Interessengruppe ausgerichtet ist, sondern auf breite Wählerschichten mit einer gemeinsamen Weltanschauung abzielt und dabei für möglichst alle gesellschaftlich relevanten Fragen ein programmatisches Angebot bereithält. Heute besetzt die AfD das rechte Segment in der deutschen Parteienlandschaft. Sie ist im Kern eine rechtskonservative, in Teilen und in der Bewertung durch ihre politischen Konkurrenten auch eine rechtsextreme Partei.


In der aktuellen Tagespolitik, der medialen Behandlung der AfD und insbesondere auch der Diskussion auf X, vormals Twitter, wird häufig eine angebliche Verfassungsfeindlichkeit betont. Dies nehmen nicht wenige zum Anlass als Ausdruck einer wehrhaften Demokratie ein Parteiverbot zu fordern. Wäre denn ein solches durchsetzbar? Und gab es Vergleichbares in der Vergangenheit?

Ich verstehe Ihre Verwunderung. In Ihrer österreichischen Heimat gibt es ja das Instrument des Parteiverbotes nicht. Sie haben als Konsequenz der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus lediglich das sogenannte Wiederbetätigungsverbot verfassungsrechtlich verankert. Das dürfte fast 80 Jahre nach Kriegsende in der Praxis wohl kaum mehr eine Rolle spielen, weil keine früheren NSDAP-Funktionäre mehr am Leben sind, die sich wiederbetätigen könnten und eine eventuelle Neugründung einer Nachfolgepartei von den Gründern wohl kaum in eine programmatische Nähe zur NSDAP gerückt werden würde.
Bei uns in Deutschland kann eine Partei bei erwiesener Verfassungsfeindlichkeit verboten werden. Das war bisher zweimal der Fall.


Also wäre ein Verbot der AfD, falls der Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit zuträfe, gar nicht so außergewöhnlich? Es wäre ja dann immerhin bereits der dritte Fall und somit kein Novum?

Das würde ich nicht so sehen. Die beiden bisherigen Parteiverbote erfolgten in den ersten Jahren des Bestehens der Bundesrepublik. 1952 wurde mit der Sozialistischen Reichspartei (SRP) eine rechtsextreme, 1956 mit der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) eine linksextreme Partei verboten. Das ist also etwa 70 Jahre her. Es gibt kaum mehr jemandem, der diese Parteiverbote aus eigenem Erleben kennt. Insofern wäre ein neues Parteiverbot auch in Deutschland ein politischer Paukenschlag.


Wie schätzen Sie die Verbotsfähigkeit der AfD ein? Wer könnte ein Parteiverbot beantragen und wer würde darüber entscheiden?

Beantragen können es drei Institutionen: die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat. Der Antrag müsste beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht werden. Dieses prüft den Sachverhalt und erläßt oder lehnt ein Verbot dann ab.

Dafür zuständig ist der Zweite Senat, bestehend aus acht Richtern. Das Verfahren ist zweistufig. In einem Vorverfahren wird geprüft, ob der Antrag, etwa aus formalen Gründen unzulässig ist, und insbesondere ob die Begründung des Verbotsantrages stichhaltig ist. Sofern der Antrag dann nicht bereits zurückgewiesen wird, kommt es zum Hauptverfahren. Sollte dann das BVerfG mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats zu der Entscheidung gelangen, dass die beklagte Partei verfassungswidrig und verbotsfähig ist, erklärt sie deren Auflösung.

Ich halte ein Verbot der AfD jedoch für extrem unwahrscheinlich. Das liegt daran, dass sich die Rechtssprechung hierzu verändert hat. Die beiden zuvor genannten Parteiverbote wären heute nicht mehr möglich.


Warum wären diese nicht mehr möglich? Wurde das Grundgesetz entsprechend geändert?

Nein, das Grundgesetz wurde nicht verändert. Der Einfluss kam von außen. Es ist auch in Deutschland nicht sehr bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht bzw. das Grundgesetz nicht mehr die alleinigen Hüter über die Verbotswürdigkeit oder -fähigkeit von Parteien darstellen. Zu nennen sind hier die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihrer Rechtssprechungsinstanz, der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie die Europäische Union mit ihrem Europäischen Gerichtshof (EuGH) als höchstes rechtssprechendes Organ. Deren normative Vorgaben an die Zulässigkeit von Parteiverboten sind in der aktuellen Frage eines möglichen AfD-Verbotes entscheidend.


Das ist spannend. Bedeutet das, die Anforderungen, die die genannten europäischen Institutionen an ein Parteiverbot richten, wären auch bei einem eventuellen Verbotsantrag in Sachen AfD entscheidend? Das wäre dann das erste Mal, dass europäisches Recht eine entscheidende Rolle dabei spielt, ein Verbot einer Partei in Deutschland zu erwirken?

Was Ihre erste Frage anbelangt, ist die Antwort ein eindeutiges ja. Allerdings wäre dies – und das ist die Antwort auf Ihre zweite Frage – keineswegs das erste Mal, dass europäische Vorgaben auch bei deutschen Verfahren zu Parteiverboten eine entscheidende Rolle spielen.

Sichtbar wurde dies in dem zweiten Verbotsverfahren gegen die NPD. Nur zur Vollständigkeit: es gab ein vorangegangenes erstes Verfahren mit Beantragung im Jahr 2001, bei dem das BVerfG ein Verbot als rechtsstaatlich nicht mehr durchführbar bewertete. Es hatte nämlich bei der Prüfung der Verbotsfähigkeit festgestellt, dass Äusserungen, die zur Begründung der Verbotsanträge als Beweismittel vorgelegt wurden, von sogenannten V-Leuten eines Landesamts für Verfassungsschutz getätigt wurden. Dieses Verfahren wurde dann eingestellt.

Im zweiten Verbotsverfahren, beantragt 2013, wurde dann mit dem BVerfG-Urteil von 2017 ein Parteiverbot abgelehnt. Zwar wurde die Verfassungsfeindlichkeit der NPD bestätigt, ein Verbot durch das BVerFG aber abgelehnt mit der Begründung, dass die NPD aufgrund ihrer geringen politischen Bedeutung keine hinreichende Möglichkeiten des Erreichens ihrer verfassungsfeindlichen Ziele habe. Dieses Kriterium, in Fachkreisen als Potentialität bekannt, hatte das BVerfG vom EGMR übernommen.

Der Impuls oder, wenn Sie so wollen, die Vorgabe, kam also dabei keineswegs vom Bundesverfassungsgericht, sondern von der EMRK. Das Bundesverfassungsgericht ist dabei an diese Norm gebunden, es selbst spricht dabei von einem sogenannten Rechtsanwendungsbefehl.


Das heisst, diese europäischen Vorgaben an Parteiverbote wären auch bei der AfD anzuwenden? Und auch das Kriterium der Potentialität wäre bei der AfD aufgrund ihrer Größe erfüllt, oder nicht?

Die Wahrscheinlichkeit, dass eine gewisse Potentialität gegeben ist, ist natürlich bei der AfD höher als seinerzeit bei der NPD, ja. Ob das BVerfG dies auch so anerkennen würde, bleibt natürlich bis zu einem eventuellen Verbotsantrag bzw. dessen Bewertung durch das BVerfG offen.


Bedeutet dies, wenn eine der drei antragsberechtigten Institutionen der Auffassung wäre, die AfD wäre verfassungsfeindlich und das Kriterium der Potentialität wäre erfüllt, könnte sofort ein Verbotsantrag beim BVerfG eingereicht werden?

Ja, ein solcher Antrag könnte jederzeit gestellt werden. Die Bundesregierung etwa hätte ja auch die politische Mehrheit hierzu. Allerdings hätte dieser Antrag keinerlei Erfolgsaussichten.


Verstehe ich das richtig? Selbst wenn eine Verfassungsfeindlichkeit gegeben wäre und eine Potentialität vorläge, wäre heute ein Verbotsantrag aussichtslos?

Ja, das ist so. Der Grund hierfür liegt in einem weiteren nach den NPD-Verfahren ergangenem Leiturteil des EGMR. Dieser hatte in einem Verfahren zum Verbot der türkischen DTP, das übrigens als rechtswidrig eingestuft wurde, Voraussetzungen für ein Verbot definiert. Diese Hürden sind sehr hoch. Ein Verbot dürfe nur ultima ratio, also das letzte geeignete Mittel, sein. Explizit genannt wird auch der vorherige zwingende Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung.


Bedeutet das, dass die AfD, die ja heute noch Mittel aus dem System der staatlichen Parteienfinanzierung bezieht, solange nicht verboten werden kann, bis diese hiervon ausgeschlossen wurde? Und wie würde so ein Ausschlussverfahren aussehen?

Genau so ist es. Der EGMR hat klargestellt, dass ein unmittelbares Parteiverbot nur dann zulässig ist, wenn Gewaltanwendung oder Ein Aufruf zur Gewaltanwendung vorliegt. Im übrigen auch noch separatistische Bestrebungen. Beides wird der AfD nicht einmal von ihren radikalsten Gegnern vorgeworfen.

Insofern wäre der vorherige Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung zwingend Voraussetzung, da er ein milderes Mittel darstellt. Das weiß natürlich auch die Bundesregierung bzw. der Bundestag. Schließlich wurde nach dem genannten Präzedenzurteil des EGMR extra das Grundgesetz geändert, um dieser Vorgabe Rechnung zu tragen. Konkret geht es um Artikel 21.

Neu ist die Möglichkeit, Parteien eben aus der staatlichen Finanzierung auszuschließen. Dies wurde bei der NPD, die sich nun Heimat nennt, auch bereits durchgeführt. Die Heimat hatte dagegen geklagt und vor etwa vier Wochen erging das entsprechende Urteil des BVerfG. Im Kern ging es bei diesem Verfahren darum, ob einer Partei die staatlichen Mittel entzogen werden können, wenn diese nicht verboten ist. Das Urteil hat dies erwartungsgemäß bestätigt und schafft nun zusätzliche Rechtssicherheit.

Um auf Ihre Frage nach dem Verfahren zurückzukommen. Den Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung kann ebenfalls nur das BVerfG anordnen. Der Ablauf ist dem eines Parteiverbots sehr ähnlich. Vielleicht wäre ein solches Verfahren etwas kürzer, weil bestimmte Prüfschritte entfallen. So spielt etwa die genannte Potentialität hier keine Rolle. Dennoch würde ich eine Entscheidung frühestens nach etwa zwei Jahren erwarten.


Bedeutet das, dass während der Dauer des laufenden Verfahrens zum Ausschluss der AfD von der staatlichen Parteienfinanzierung, also für etwa zwei Jahre, ein Verbotsantrag gar nicht möglich wäre?

Ja, das ist so. Nachdem keine Gewaltanwendung seitens der AfD vorliegt, was ein sofortiges Verbot rechtfertigen würde, wäre der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung als milderes Mittel unabdingbar. Würde dieser Antrag abgelehnt, also die Verfassungsfeindlichkeit der AfD verneint, würde natürlich auch die Grundlage für einen Verbotsantrag entfallen.


Das bedeutet, unterstellt die Verfassungsfeindlichkeit der AfD würde in dem Ausschlussverfahren grundsätzlich festgestellt werden, die staatliche Finanzierung wie bei der Heimat gestrichen und dann ein Verbotsantrag als ultima ratio gestellt werden, wann wäre frühestens ein Verbot der AfD möglich bzw. erwartbar?

Wenn überhaupt eine Verbotsfähigkeit nach Ansicht des BVerfG gegeben wäre, was ich stark anzweifeln würde, wäre ein Verbotsurteil in etwa fünf Jahren denkbar.


Bevor wir auf Ihre Einschätzung der Verbotswürdigkeit der AfD kommen: Wäre es nicht das Ende der AfD, wenn sie keine staatlichen Mittel erhalten würde?

Ich halte das für ein sehr unwahrscheinliches Szenario. Der AfD würden etwa 12 Millionen Euro an jährlichen Einnahmen wegbrechen. Das entspricht etwa der Hälfte der Gesamtausgaben. Ein so radikaler Einbruch der Einnahmen wäre in der Tat für kleine Parteien der vermutliche Todesstoß, weil die Kampagnenfähigkeit nicht mehr gegeben wäre.

Bei der AfD sehe ich diese Gefahr nicht so ausgeprägt. Die 12 Millionen Euro entsprechen ungefähr 30 Euro pro Mitglied und etwa einem Euro pro Wähler. Ich halte es für denkbar, dass die AfD dieses zusätzliche Spendenvolumen aktivieren könnte. Entfallen würden wohl eher Großspenden, da mit dem Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung auch der Wegfall der steuerlichen Abzugsfähigkeit einhergeht.


Nun zur Frage der Verbotsfähigkeit selbst. Wie schätzen Sie das ein? Ist ein Verbot der AfD nach den deutschen und europäischen Normen möglich?

Insgesamt ist festzuhalten, dass mit der Europäisierung der Normen für Parteiverbote die Hürden für ein Verbot wesentlich höher gelegt wurden. Unmittelbare EMRK-Verbotsgründe, also die genannte Gewaltanwendung oder separatistische Bestrebungen liegen nicht vor.

Diejenigen ernst zu nehmenden Experten, die eine Verbotsfähigkeit bejahen, begründen dies mit angeblichen Verstößen gegen die Menschenwürde. Das bezieht sich meist auf den bereits aufgelösten sogenannten Flügel der AfD um Björn Höcke. Dieser wies in der Tat aus verfassungsrechtlicher Sicht rechtsextreme Tendenzen auf.

Im Kern geht es dabei um eine völkische Ausrichtung. Das bedeutet, dass die Zugehörigkeit zu einer Nation auf der Herkunft, der Abstammung beruht. Die theoretische Grundlage ist in der Fachwelt als ius sanguinis bekannt. Das bedeutet, dass ein Nachkomme unabhängig von seinem Geburtsort die Staatsbürgerschaft seiner Eltern erhält und Einbürgerungen nicht zu einer gleichen Rechtsstellung führen. Solche Eingebürgerte, meist mit Migrationshintergrund, werden in diesem Kreisen folglich oftmals mit dem Ausdruck Passdeutscher bezeichnet.

Diejenigen, die aufgrund dieser völkischen Haltung eine Verbotsfähigkeit unterstellen, gehen somit davon aus, dass hier eine Diskriminierung, mithin eine Verletzung der Menschenwürde vorliegt. Ob dies so ist, wäre der Bewertung des BVerfG vorbehalten. Ich sehe dies persönlich eher zurückhaltend, weil mir keine programmatischen Forderungen der AfD bekannt sind, die eindeutig diskriminierend wirken – etwa eine ausschließlich Deutschen vorbehaltene staatliche Leistung. Zudem ist natürlich die Nationalität, darum geht es im Kern, weiter ein akzeptiertes Differenzierungskriterium im staatlichen Handeln. Denken Sie etwa an das Wahlrecht.


Wenn das so ist, warum finden sich dann in vielen Medien und politischen Stellungnahmen, auch etablierter Parteivertreter, Aufforderungen für eine Prüfung des Verbotes, für das Unterschreiben entsprechender Petitionen oder ein Verbot selbst?

Nun, das kann – was professionelle Vertreter anbelangt – nur wider besseren Wissens geschehen. Selbstverständlich ist denen die juristische Sachlage bekannt. Man mag in Teilen zu einer etwas anderen Einschätzung gelangen als die hier von mir geäußerte.

Aber ein guter Teil der von Ihnen genannten Positionen ist schlichter Unfug. Ein sofortiges Parteiverbot ist, wie vorher dargestellt, nicht möglich. Eine Prüfung, ja die kann man machen, sofern damit die Erstellung eines Gutachtens gemeint ist. Aber ein solches hätte natürlich keine juristischen Konsequenzen. Es ist auch nicht glaubwürdig, dass die Frage einer Verbotsfähigkeit nicht bereits irgendwo in der Ministerialbürokratie, etwa im Innenministerium, untersucht worden wäre. Dafür gibt es ja diese Apparate.


Welcher Zweck wird somit durch diese öffentlich vorgebrachten Forderungen verfolgt, wenn doch bekannt sein sollte, wie Sie ausführen, dass diese nicht durch die geltende Rechtslage gedeckt sind?

Nun, aus meiner Sicht ist es für die eher linken Parteien, auch diejenigen in der Regierung, ein bewusst eingesetztes Instrument. Ein äusserer Gegner, oder sagen wir doch eher Feind, schließt die eigenen Reihen. Das hat man an den Demonstrationen gegen rechte Positionen gut gesehen.

Zudem, und das halte ich für sehr bedeutsam, wird der Union durch den überhöhten Verbotsdruck auf die AfD auch das Einreißen der Brandmauer wesentlich erschwert. Der Union wird somit, ohne dass eine verfassungsgerichtlich bestätigte Verfassungsfeindlichkeit oder gar eine Verbotsfähigkeit der AfD vorliegt, die Koalitionsfähigkeit mit der AfD und damit die Machtoption genommen.

Es passt auch insgesamt in die aktuelle Politik der Ampel, die sich durch eine sehr repressive Haltung gegen alle nichtlinken Positionen auszeichnet. Stichwort Demokratiefördergesetz. Man erkennt hier Anzeichen einer politischen Bestrebung, Meinungskorridore einzugrenzen und eine staatlich bevorzugte Gesinnung zu privilegieren.


Und vermutlich sollen auch Wähler und potentielle Mitglieder abgeschreckt werden, wenn eine Verfassungsfeindlichkeit und ein Parteiverbot apostrophiert werden?

Ja, das ist sicher auch das Ziel einiger Politiker und Aktivisten, in meiner Wahrnehmung aber weniger der Parteistrategen der linken Parteien. Machtpolitisch ist die gegenwärtige Situation für die linken Parteien doch eine feine Sache.

Man hat über Jahre alles Rechtskonservative, alles Nationale desavouiert und in einen Sack namens AfD gepackt. Diesen Sack hat man in die Schmuddelecke gestellt und mit einer Brandmauer umgeben. Natürlich muss man dann regelmäßig wieder davor warnen, damit das auch so bleibt.

Und strategisch bedeutet dies, dass diese rechtskonservativen Wählerstimmen politisch kaltgestellt sind und Koalitionen aus überwiegend linken Parteien gebildet werden. Vielleicht, wenn es denn gar nicht anders geht, unter Beteiligung einer dezimierten und nach links gerückten Union. Damit würde ein Traum vieler linker Strategen in Erfüllung gehen.

Ob gegebenenfalls die Werteunion ein potenzieller Koalitionspartner für die AfD sein kann, darüber hatten wir bereits im letzten Interview gesprochen.

Nicht ausser Acht lassen sollte man die Werteunion als potenziellen Koalitionspartner für die AfD. Darüber haben wir ja im letzten Interview zum Thema Werteunion gesprochen.


Mit grosser Spannung erwarte ich die zukünftige Entwicklung der Werteunion und der politischen Landschaft in Deutschland. Ich darf mich sehr herzlich für dieses informative Gesp
räch und Ihre Expertise bedanken. Dankeschön.


Wer gerne mehr von meinem Gesprächspartner lesen oder sich mit ihm austauschen möchte, findet ihn auf der Social-Media-Plattform X (vormals Twitter): @BalderGullveig


Die Werteunion – ein politischer Faktor in Deutschland?

Die politische Landschaft in Deutschland ist aktuell im Umbruch. In vielen Diskussionen, unter anderem auf der Social-Media-Plattform X (vormals Twitter), habe ich einen Politikwissenschaftler für ein sehr spannendes Interview gewinnen können, in welchem die aktuelle Situation, aber auch die geschichtliche Entwicklung und die Zukunft eingehend beleuchtet werden. Weiterlesen.

Bild: Jens Fleischhauer.


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Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. C. Schwenniger

    Absolut lesenswert! Danke!

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