Vor fast genau zwei Jahren habe ich Politikwissenschaftler @BalderGullveig über ein eher unmögliches Parteiverbot der AfD interviewt: „Die AfD – Kandidat für ein Parteiverbot?“ Die aktuelle Rechtssprechung analysiert er in diesem Artikel.
Die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Februar 2026 gibt Anlass, die Debatte um ein AfD-Verbot erneut zu beleuchten und die in früheren Beiträgen vertretenen Positionen zu aktualisieren. Das Urteil stellt einen vorläufigen Erfolg für die Alternative für Deutschland (AfD) dar und unterstreicht die hohen Maßstäbe, die das deutsche Verfassungsrecht an staatliche Interventionen in die politische Willensbildung anlegt.
Zusammenfassend hat das Verwaltungsgericht Köln dem Eilantrag der AfD im Wesentlichen stattgegeben. Es hat dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) untersagt, die Partei vorerst als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einzustufen und entsprechend zu behandeln. Das Gericht begründete dies damit, dass die verfassungsfeindlichen Tendenzen zwar vorhanden seien. Jedoch sei im Eilverfahren nicht ausreichend nachgewiesen, dass diese die Gesamtheit der AfD in einem Maße prägten, das eine solche Höherstufung rechtfertige. Die AfD fällt damit vorläufig auf die Einstufung als „Verdachtsfall“ zurück. Diese ist bereits rechtskräftig und ermöglicht einen zurückhaltenderen Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Das Gericht widersprach dem BfV in drei zentralen Punkten. Erstens fehle es an einer hinreichenden Prägung der Partei durch extremistische Elemente. Zweitens sei die öffentliche Kommunikation der Einstufung unverhältnismäßig. Drittens reiche die Beweislage – basierend auf rund 7.000 Seiten Aktenmaterial und 1,5 Terabyte Daten – im Eilverfahren nicht aus. Die Entscheidung ist vorläufig. Das Hauptsacheverfahren steht noch aus.
Vor diesem Hintergrund erscheint die verbreitete Interpretation des Urteils als Verbotshemmnis zwar naheliegend. Sie bedarf jedoch einer genaueren Betrachtung. Dieses Urteil wird in der öffentlichen und fachlichen Diskussion häufig gerade aktuell im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) interpretiert. Viele Kommentatoren betrachten es als erheblichen Rückschlag für Bestrebungen, die AfD als verfassungsfeindlich zu verbieten. Denn die Einstufung durch den Verfassungsschutz dient traditionell als empirische Basis für derartige Verfahren. Es wird argumentiert, dass die vorläufige Herabstufung die Beweislage schwächt. Somit mindert sie die Aussichten auf ein erfolgreiches Verbotsverfahren.
Trotz dieses vordergründigen Rückschlags für den Verfassungsschutz bleibt die grundsätzliche Bewertung unverändert. Ein Parteiverbot der AfD war bereits vor diesem Urteil verfassungsrechtlich extrem unwahrscheinlich. Die verfassungsrechtlichen Hürden, wie sie in Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) verankert sind, fordern einen nachweisbaren aktiven Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO). Dieser darf nicht auf einzelnen Vorfällen oder Fraktionen beruhen. Stattdessen muss er die Partei als Ganzes charakterisieren. Das BVerfG hat dies in seiner Rechtsprechung zur NPD von 2017 explizit hervorgehoben. Dort gilt ein Verbot nur als ultima ratio. Es setzt eine hohe Beweislast voraus. Vor dem Hintergrund dieser etablierten Jurisprudenz und der europäischen Bindungen des deutschen Verfassungsrechts war ein Verbot der AfD bereits vor der Kölner Entscheidung als rechtlich kaum realisierbar einzuschätzen.
Zentrale verfassungsrechtliche Argumente gegen ein Gesamtverbot der AfD
Die folgenden Argumente stützen sich auf eine Analyse des Verfassungsrechts und der politischen Praxis. Sie verdeutlichen, warum ein Verbot der Gesamtpartei von vornherein als nahezu ausgeschlossen zu gelten hat. Die Struktur orientiert sich an thematischen Schwerpunkten:
1. Verfassungsrechtliche Hürden nach Artikel 21 GG und BVerfG-Rechtsprechung
- Ein Parteiverbot erfordert den Nachweis, dass die Partei die FDGO aktiv bekämpft. Es reicht nicht, lediglich eine verfassungsfeindliche Gesinnung zu äußern. Das BVerfG-Urteil zur NPD (2017) betont, dass bloße Tendenzen nicht ausreichen. Erforderlich ist eine konkrete Gefahr für die Demokratie. Diese umfasst Elemente wie Gewalt oder Separatismus.
- Verfehlungen einzelner Mitglieder oder Fraktionen (z. B. der aufgelöste „Flügel“ um Björn Höcke, der 2020 offiziell aufgelöst wurde und dessen Tendenzen heute nicht mehr die Gesamtpartei prägen) genügen nicht. Entscheidend ist die programmatische Ausrichtung der Partei als Ganzes. Seriöse Experten begründen ein Verbot nur mit Verstößen gegen die Menschenwürde. Diese beziehen sich auf völkische Elemente. Jedoch erscheinen keine programmatischen Forderungen der AfD eindeutig diskriminierend.
- Ein Verbot ist ultima ratio. Es setzt voraus, dass mildere Mittel (wie der Ausschluss aus der Parteienfinanzierung) ausgeschöpft sind. Eine Ausnahme gilt nur in Fällen unmittelbarer Gewalt.
- Potenzialklausel als prospektive Gefährdungsbewertung: Ergänzend verlangt das BVerfG (NPD-Urteil 2017) konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass die verfassungsfeindlichen Ziele erfolgreich durchgesetzt werden können („Potentialität“). Fehlt eine solche organisatorische oder mobilisierende Stärke – wie im VG Köln-Urteil zur fehlenden Prägung der Gesamtpartei betont –, entfällt die Notwendigkeit eines Verbots.
- Aggressiv-kämpferische Haltung als qualifizierte Vorbereitungshandlung: Bloße Ablehnung von Verfassungswerten reicht nicht; es muss ein planvolles, aggressives Handeln vorliegen, das über Rhetorik hinausgeht und systematisch die demokratischen Prozesse stört oder einschüchtert (NPD-Urteil, Rn. 573–578).
2. Europäische Bindungen und internationale Standards
- Das BVerfG ist durch europäische Normen gebunden. Dazu gehören die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, z. B. im Fall „Refah Partisi“ gegen Türkei) und die Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats. Diese fordern strenge Proportionalität und Notwendigkeit bei Parteiverboten. Dadurch wird ein Verbot in Deutschland fast unmöglich.
- Die Europäisierung des Parteienrechts (durch EU-Recht) verstärkt diese Hürden. Verbote werden als Eingriff in die freie politische Willensbildung gewertet. Sie sind nur unter engsten Bedingungen zulässig.
- Art. 11 EMRK (Vereinigungsfreiheit) und Proportionalitätsprüfung: Parteiverbote sind nur „notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“ (EGMR, Refah Partisi, Rn. 98–104). Dies erfordert eine strenge Abwägung von Gefährdung und Eingriff, was die ultima-ratio-Natur weiter verstärkt. Fehlende unmittelbare Gefahr (wie im VG Köln-Urteil) unterläuft die Proportionalität.
- EU-Grundrechtecharta Art. 12 (Vereinigungsfreiheit): EU-Recht (Charta der Grundrechte, Art. 12) lässt Verbote nur bei schwerwiegender Bedrohung zu und bindet nationale Maßnahmen an EU-Standards der Proportionalität und Notwendigkeit.
3. Notwendigkeit eines vorangehenden Finanzierungsausschlusses
- Seit der Änderung des Parteigesetzes 2017 ist ein Parteiverbot typischerweise mit einem vorangehenden Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung verknüpft. Dieser Schritt ist selbst zeitaufwendig. Er erfordert ähnliche Beweise wie ein Verbot. Dadurch wird die Gesamtprozedur verlängert und kompliziert.
- Ohne diesen Ausschluss (außer bei Gewaltfällen) ist ein Verbot rechtlich nicht gangbar. Die AfD weist keine ausreichenden Indizien für Gewalt oder Separatismus auf.
- Absoluter Bestandsschutz der FDGO (Art. 79 Abs. 3 GG): Die Ewigkeitsklausel schützt die FDGO (einschließlich Menschenwürde und Demokratie) absolut. Verbote oder Finanzkürzungen sind als präventive Abwehr legitim, aber nur bei Verhältnismäßigkeit – was den Finanzierungsausschluss als milderes Mittel (wie im NPD-Nachfolge-Urteil 2024) untermauert.
4. Unverhältnismäßigkeit von Mandatsverlusten und Auswirkungen auf die Demokratie
- Ein Verbot würde nicht automatisch zu einem Erlöschen von AfD-Mandaten führen. Dies wäre unverhältnismäßig. Es verstieße gegen das Recht auf freie Wahlen (Artikel 38 GG). Individuelle Verschulden müssten nachgewiesen werden. Dadurch würde die Umsetzung erschwert.
- Brandmauern gegen die AfD werden als undemokratisch kritisiert. Sie verzerren den politischen Wettbewerb. Zudem halten sie Wähler von einer legitimen Opposition ab.
5. Politische Instrumentalisierung und fehlende Umsetzung
- Antragsberechtigte Institutionen (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung) verfügen über die notwendige Mehrheit, um ein Verbotsverfahren einzuleiten. Sie unterlassen dies jedoch, da ein Scheitern absehbar ist. Dies deutet auf eine strategische Nutzung der Debatte als „Furchtappell“ hin. Dieser ist vergleichbar mit Rhetoriken in der Corona-Zeit. Ziel ist es, wechselwillige Wähler abzuschrecken.
- Verbotsforderungen, wie die von Marco Wanderwitz im Mai 2024, dienen primär der Abschreckung potenzieller Wähler. Sie zielen nicht auf eine reale juristische Umsetzung ab.
6. Aktuelle Entwicklungen und Extremismus-Begründungen
- Vorwürfe einer völkischen Ausrichtung und Verstöße gegen die Menschenwürde beziehen sich oft auf Untergruppen. Sie müssen jedoch auf die Partei als Ganzes bezogen werden. Zudem müssen sie gerichtsfest belegt sein. Das BVerfG behält sich die finale Bewertung vor. Doch fehlende programmatische Diskriminierungen sprechen gegen ein Verbot.
- Differenzierte Zurechnungsregeln für Mitglieder und Anhänger: Handlungen einfacher Mitglieder sind nur zurechenbar, wenn sie in einem politischen Kontext stehen und von der Partei gebilligt oder geduldet werden (NPD-Urteil, Rn. 562–567). Bei Anhängern ist eine Beeinflussung durch die Partei erforderlich. Pauschale Zurechnungen von Straftaten ohne konkreten Zusammenhang sind unzulässig – was die fehlende Prägung der Gesamtpartei (VG Köln) unterstreicht.
- Keine Distanzierungsobliegenheit wegen Bestimmtheitsgebots: Parteien haben keine allgemeine Pflicht, sich von anonymen oder unkontrollierbaren Handlungen zu distanzieren, da dies gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt (NPD-Urteil, Rn. 964).
Diese Argumente illustrieren, dass ein Parteiverbot der AfD bereits vor dem Kölner Urteil als rechtlich kaum realisierbar einzustufen war. Sie stützen sich auf eine fundierte Auseinandersetzung mit der Rechtslage. Zudem heben sie die Resilienz des deutschen Verfassungsstaats hervor. Dieser schützt politische Pluralität, solange keine unmittelbare Bedrohung vorliegt.
Dennoch entfaltet das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln eine spürbare Wirkung. Es entzieht den etablierten Parteien ein abgeschwächtes Instrument der Abschreckung, um wechselwillige Wähler von der Wahl der AfD abzuhalten. Die vorläufige Herabstufung auf „Verdachtsfall“ mildert die öffentliche Stigmatisierung. Sie könnte die Partei in bevorstehenden Wahlen stärken. Denn es relativiert Narrative von Verfassungsfeindlichkeit. Hier sei klargestellt, dass ein Parteiverbot der Gesamtpartei faktisch unmöglich ist. Dies gilt nicht nur aufgrund der obigen Hürden. Es gilt auch, weil die Beweislage für eine gesamtparteiliche Prägung durch Extremismus fehlt. Allerdings bestehen zwei weitere Möglichkeiten, die die etablierten Parteien in ihrem Sinne nutzen können:
(a) Der Ausschluss der AfD aus dem staatlichen Parteienfinanzierungssystem. Dieser ist als mildereres Mittel machbarer. Er erfordert ähnliche Beweise. Selbst im Erfolgsfall darf jedoch bezweifelt werden, dass die AfD durch eine solche Maßnahme signifikant an Wählerzustimmung verlieren würde.
(b) Die Konzentration von Verbotsbestrebungen auf einzelne Landesverbände. Beispiele sind Thüringen, Sachsen oder Sachsen-Anhalt. Dort liegen regionale Einstufungen als gesichert rechtsextrem vor. Ein solches Vorgehen mag machtstrategisch oder parteitaktisch nachvollziehbar erscheinen, es wäre jedoch hauptsächlich ideologisch getrieben und aus verfassungsrechtlicher Sicht mit ebenso geringen Erfolgschancen verbunden wie ein Verbot der Gesamtpartei.
Insgesamt unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit einer nüchternen, evidenzbasierten Auseinandersetzung mit populistischen Parteien. Statt symbolischer Verbotsdebatten sollte der Fokus auf demokratischer Bildung und politischer Argumentation liegen. So wird die FDGO gestärkt, ohne in autoritäre Maßnahmen abzudriften. Dies entspricht dem normativen Kern des Grundgesetzes. Es entspricht auch der in früheren Beiträgen betonten Resilienz des Verfassungsstaats, der Freiheit und Pluralität als fundamentale Werte bewahrt.
Eine primär von politischen Repräsentanten der etablierten Konkurrenzparteien getragene Diskussion über ein Parteiverbot, die sich erkennbar nicht an den strengen Maßstäben des Verfassungsrechts, sondern an strategischen Machtsicherungsinteressen orientiert, mag in einer pluralistischen Demokratie als zulässiges Mittel politischer Rhetorik und Propaganda toleriert werden; sie ist jedoch normativ und funktional unangemessen. Wer die eigene politische Hegemonie legitim zu festigen sucht – ein Anspruch, der allen Parteien grundsätzlich zusteht –, sollte dies durch inhaltliche Konkurrenz und argumentative Überzeugungskraft erreichen, nicht durch diffamierende Abschreckungsstrategien – zumal dann, wenn die allein verfassungsrechtlich zuständigen Institutionen aus guten, nämlich evident verfassungsrechtlichen Gründen von der Einleitung eines Verbotsverfahrens absehen.
Lese-Empfehlung:
Interview mit @BalderGullveig vom 29. Februar 2024. „Die AfD – Kandidat für ein Parteiverbot?“
Wer gerne mehr von Politikwissenschaftler Balder Gullveig lesen oder sich mit ihm austauschen möchte, findet ihn auf der Social-Media-Plattform X (vormals Twitter): @BalderGullveig
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Vor dem Gipfel – Teil 5: Der EU-Notfalltrick im Ukraine Kontext. Die verborgenen Folgen für Demokratie und Haushalt. Artikel, 14. Dezember 2025.
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