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Vom Staatenbund zum Bundesstaat? Die schleichende Transformation der Europäischen Union.

  • Beitrags-Autor:

Ein Kommentar von Politikwissenschaftler @BalderGullveig.

Am 21. April 2026 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-769/22 (Kommission gegen Ungarn) ein Urteil verkündet, das weit über den konkreten Anlass hinausreicht. Gegenstand war das ungarische Kinderschutzgesetz von 2021, das die Darstellung oder Förderung von Homosexualität und abweichenden Geschlechtsidentitäten gegenüber Minderjährigen in Schulen, Medien und Werbung stark einschränkt. Der Gerichtshof stellte erstmals in einem Vertragsverletzungsverfahren einen eigenständigen Verstoß gegen Artikel 2 EUV fest – jene Norm, die die Werte der Union wie Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Minderheitenschutz benennt. Zugleich wies er Ungarns Berufung auf seine nationale Identität (Art. 4 Abs. 2 EUV) zurück, weil der Verstoß „offenkundig und besonders schwerwiegend“ sei.

Dieses Urteil ist kein Einzelfall. Es ist Symptom einer tieferen Verschiebung: Die Europäische Union entfernt sich erkennbar von ihrer ursprünglichen Konzeption als Koordinationsinstrument souveräner Nationalstaaten und entwickelt sich schrittweise in Richtung bundesstaatlicher Strukturen. Als Autor, der der Idee eines Bundesstaats Europa aus demokratietheoretischen und identitätspolitischen Gründen nichts abgewinnen kann – fehlt doch auf europäischer Ebene eine tragfähige kollektive Identität (demos) und eine dichte demokratische Rückkopplung –, sehe ich darin eine problematische Abkehr von den Grundprinzipien der europäischen Integration.

Nationale Verfassungsautonomie wird relativiert, ohne dass eine gleichwertige europäische Legitimation an ihre Stelle tritt.Die Gründungsverträge der 1950er Jahre waren in dieser Hinsicht eindeutig. Der EGKS-Vertrag von 1951 und die Römischen Verträge von 1957 schufen keine staatliche Entität, sondern völkerrechtliche Übereinkünfte souveräner Staaten. Hoheitsrechte wurden nur in eng begrenzten Bereichen supranational übertragen, ohne die letztliche Souveränität der Mitgliedstaaten aufzugeben. Es gab keine Kompetenz-Kompetenz, keine originäre europäische Staatsgewalt und keine einheitliche Staatsbürgerschaft im vollen verfassungsrechtlichen Sinn. Die Gemeinschaften dienten der Koordinierung nationaler Interessen, vor allem wirtschaftlicher Art.Auch die großen Vertragsrevisionen haben diese Grundkonzeption eines Staatenbundes mit supranationalen Elementen im Kern bewahrt. Maastricht (1992/93) führte Unionsbürgerschaft, Währungsunion und Ansätze einer gemeinsamen Außenpolitik ein, behielt jedoch die Säulenstruktur und damit den intergouvernementalen Charakter in sensiblen Feldern bei. Der Lissabon-Vertrag (2009) stärkte die einheitliche Rechtspersönlichkeit der Union, vermied aber bewusst staatstypische Symbole und betonte die begrenzten, übertragenen Zuständigkeiten. Die Mitgliedstaaten blieben – wie das Bundesverfassungsgericht im Lissabon-Urteil von 2009 klarstellte – die „Herren der Verträge“. Eine volle Bundesstaatlichkeit wäre mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Zwar gibt es bis heute wirkmächtige Gegenkräfte: die frugalen Staaten, Teile der Visegrád-Gruppe und das Bundesverfassungsgericht, das wiederholt die Grenzen supranationaler Kompetenzausweitung markiert hat. Dennoch treiben vor allem Kommission und EuGH eine Dynamik voran, die die vertragliche Architektur schrittweise in Richtung größerer Eigenständigkeit der Union umdeutet.

Erstens gewinnt die Justiziabilisierung der EU-Werte an Bedeutung. War Artikel 2 EUV ursprünglich programmatisch und deklaratorisch gehalten, dient er nun als eigenständige Rechtsgrundlage. Nationale Gesetzgebung wird unmittelbar an diesen Werten gemessen. Dies verschärft das Spannungsverhältnis zwischen europäischer Wertegemeinschaft und nationaler demokratischer Selbstbestimmung.

Zweitens wächst die fiskalische Dimension. Der Kommissionsvorschlag für den mehrjährigen Finanzrahmen 2028–2034 sieht fünf neue Eigenmittel vor – unter anderem aus dem Emissionshandel, dem CO₂-Grenzausgleichsmechanismus, Regelungen zu Elektroschrott, einer Tabaksteuer-Komponente und Beiträgen großer Unternehmen. Diese sollen jährlich rund 58 Milliarden Euro einbringen. Der EU-Haushalt wird damit teilweise von nationalen Beiträgen entkoppelt und stärker an Brüsseler Prioritäten gebunden – ein klarer Schritt zu größerer fiskalischer Autonomie.

Drittens dient der Rechtsstaatskonditionalitätsmechanismus (Verordnung 2020/2092) als finanzieller Hebel, um nationale Politik bei vermeintlichen Werteverstößen zu disziplinieren.

Viertens drängen Kommission und Parlament auf die Ausweitung qualifizierter Mehrheitsentscheidungen in Außen-, Sicherheits- und Steuerpolitik, was nationale Vetorechte weiter einschränken würde. Fünftens schließlich weisen die Ambitionen einer Europäischen Verteidigungsunion sowie die gemeinsame Schuldenaufnahme im Rahmen von NextGenerationEU in dieselbe Richtung: Integration in klassischen Kernbereichen staatlicher Souveränität.

Diese Entwicklungen berühren das demokratietheoretische Fundament der Union. Lange Zeit lebte die Integration von einer Balance aus input-Legitimation über nationale Parlamente und output-Legitimation durch effektive Problemlösung. Die fortschreitende Entkopplung supranationaler Entscheidungen von nationaler demokratischer Kontrolle gefährdet diese Balance. Das ohnehin bekannte Demokratiedefizit droht sich strukturell zu verfestigen: Die Bürger verlieren an Einfluss, ohne dass auf europäischer Ebene eine vergleichbare demokratische Dichte entsteht.Die Mitgliedstaaten stehen damit vor einer klaren Wahl. Entweder sie besinnen sich konsequent auf das Prinzip des Staatenbundes – Kooperation durch freiwillige, begrenzte und jederzeit revidierbare Souveränitätsübertragungen bei primärer Legitimation durch nationale Verfassungen. Oder sie entscheiden sich offen für einen Verfassungsvertrag, der eine bundesstaatliche Ordnung schafft – mit allen Konsequenzen für nationale Identitäten, Verfassungsordnungen und demokratische Verantwortlichkeit. Dauerhafte Halbpositionen zwischen beiden Modellen bergen die Gefahr institutioneller Überdehnung und wachsender Akzeptanzkrisen.

Das EuGH-Urteil vom April 2026 und die laufenden Haushaltsverhandlungen zwingen uns zu dieser Grundsatzdebatte. Sie darf nicht hinter Brüsseler Kulissen geführt werden, sondern muss transparent und kontrovers in den nationalen Parlamenten und Öffentlichkeiten stattfinden. Europa ist zu wichtig, um es stillschweigend von seiner bewährten Form als Staatenbund in eine Struktur zu überführen, die weder von den Gründungsvätern intendiert noch von vielen Bürgern gewollt war.



Wer gerne mehr von Politikwissenschaftler Balder Gullveig lesen oder sich mit ihm austauschen möchte, findet ihn auf der Social-Media-Plattform X (vormals Twitter): @BalderGullveig

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