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Vor dem Gipfel – Teil 5: Der EU-Notfalltrick im Ukraine-Kontext. Die verborgenen Folgen für Demokratie und Haushalt.


Dies ist der fünfte Teil unserer Serie zur Agenda der EU-Kommission von Politikwissenschaftler @BalderGullveig.

Hier die Links zu den vorangegangenen Artikeln: Teil 1, Teil 2, Teil 3 und Teil 4.

Vor dem EU-Gipfel am 18. Dezember 2025 gewinnt ein zentrales institutionelles Element an Bedeutung: die Ausrufung des Notfalls nach Artikel 122 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). In der öffentlichen Debatte wird dieser Schritt häufig irreführend als „Notstand“ übersetzt, was Assoziationen zu umfassenden Einschränkungen bürgerlicher Rechte oder einer Aussetzung verfassungsrechtlicher Prinzipien weckt – Implikationen, die für die Bevölkerung der EU in diesem Kontext jedoch unzutreffend sind. Es handelt sich vielmehr um eine wirtschaftspolitische Notlageklausel, die primär die haushaltspolitischen Interventionen bei EU-internen Notlagen betrifft, ohne direkte Auswirkungen auf Freiheitsrechte. Gleichwohl eröffnet sie der EU-Kommission beträchtlichen institutionellen Spielraum, um auf dem Gipfel Blockaden abzubauen: Durch die Dämpfung nationaler Haftungsrisiken mittels supranationaler Garantien wird die Akzeptanz für den Reparationskredit an die Ukraine erhöht – eine strategische Intervention, die die Last letztlich den Mitgliedstaaten aufbürdet, ohne die zugrunde liegenden Verpflichtungen zu mindern.

Die Ausrufung dieses Notfalls, am 11./12. Dezember 2025 vom Rat mit qualifizierter Mehrheit bestätigt, hat insbesondere drei konkrete Folgen, die den Entscheidungsprozess und die Haushaltsarchitektur der EU nachhaltig verändern. Sie verdeutlichen, wie die Kommission Krisenmomente nutzt, um zentralistische Elemente zu verstärken, ohne die formellen Vertragsgrenzen zu überschreiten. Im Folgenden werden diese Folgen erörtert, ergänzt um weitere relevante Implikationen, die über rein administrative Anpassungen hinausgehen.

Zur Kontextualisierung dient ein Vergleich mit historischen Anwendungen: Ähnlich wie bei der COVID-Krise 2020, wo Artikel 122 Milliarden für Impfstoffe mobilisierte, oder der Energiekrise 2022, die Gaspreisdeckel ermöglichte, dient die Klausel hier einer Krisenbewältigung – doch diesmal ohne Beteiligung des Europäischen Parlaments und mit Fokus auf einen extern Konflikt. Befürworter interpretieren dies als effiziente Solidarität; Kritiker sehen eine schleichende Entmachtung nationaler Souveränität.

Die Veränderung der Entscheidungsmehrheiten: Von Einstimmigkeit zu qualifizierter Mehrheit.

Ohne die Notfallausrufung wäre die Verabschiedung der Gipfelergebnisse – insbesondere die dauerhafte Immobilisierung der rund 210 Milliarden Euro russischer Zentralbankvermögen und der damit verbundene „Reparationskredit“ – an die Hürde der Einstimmigkeit aller 27 Regierungschefs gebunden gewesen. Dieses Prinzip, verankert in Artikel 115 AEUV für wirtschaftspolitische Maßnahmen, hätte Vetos von skeptischen Staaten wie Ungarn oder der Slowakei ermöglicht, die in der Vergangenheit Sanktionsverlängerungen behindert haben. Die Notlageklausel nach Artikel 122 Absatz 1 AEUV ändert dies grundlegend: Sie erlaubt Maßnahmen zur Bekämpfung wirtschaftlicher Notlagen mit qualifizierter Mehrheit, die mindestens 55 Prozent der Mitgliedstaaten (15 von 27) repräsentieren muss und zudem mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung abdecken. Diese Schwelle, etabliert durch den Lissabon-Vertrag, stellt sicher, dass große Staaten wie Deutschland und Frankreich entscheidend wirken, während kleinere (wie Österreich) oder blockierende (wie Ungarnj Stimmen marginalisiert werden – ein Mechanismus, der Entscheidungen beschleunigt, aber den Minderheitenschutz erheblich erodieren lässt.

In der Praxis bedeutet dies, dass Vetorechte effektiv neutralisiert sind: Die Immobilisierung der Assets, die bisher alle sechs Monate einstimmig verlängert werden musste, gilt nun unbefristet – bis Russlands Handlungen „objektiv keine erheblichen Risiken mehr darstellen“ und Reparationen geleistet werden, ohne wirtschaftliche Konsequenzen für die EU. Eine Aufhebung erfordert ebenfalls nur qualifizierte Mehrheit und jährliche Überprüfungen. Die Kommission nutzt diesen institutionellen Vorteil, um auf dem Gipfel Widerstände zu umgehen: Belgien, als Hauptverwahrer der Assets bei Euroclear, hatte Bedenken wegen Haftungsrisiken geäußert; die vereinfachte Mehrheit erleichtert eine Einigung, die ohne Notlage monatelang so nicht erzielbar gewesen wäre. Befürworter argumentieren, dies stärke die Handlungsfähigkeit der Union in Krisen; doch es birgt das Risiko, dass kontroverse Entscheidungen ohne breiten Konsens durchgesetzt werden. Das steht in einem krassen Widerspruch zum Geist der Gründungsverträge.

Verkürzte Fristen für nationale Parlamente: Eine strukturelle Überlastung.

Eine zweite, oft unterschätzte Folge betrifft die nationalen Parlamente, die im Frühjahr 2026 über die haushalterische Abbildung der Kreditrisiken abstimmen müssen – also die Garantien, die Staaten für den Reparationskredit übernehmen. Ohne Notfallausrufung gelten hier die üblichen Fristen des EU-Finanzierungsverfahrens: Nationale Parlamente haben durchschnittlich 4 bis 6 Wochen Zeit, um Haushaltszusagen zu prüfen und zu genehmigen, wie es bei Makrofinanzhilfen (MFA) oder der Ukraine Facility der Fall war. Diese Periode ermöglicht detaillierte Anhörungen, Gutachten des Rechnungshofs und Debatten, etwa im Bundestag oder der Assemblée Nationale. Durch Artikel 122 werden diese Fristen jedoch verkürzt: Die Kommission kann auf beschleunigte Verfahren zurückgreifen, die durchschnittlich nur 2 bis 3 Wochen für parlamentarische Prüfungen vorsehen, um „dringende wirtschaftliche Notlagen“ zu adressieren. Dies folgt dem Muster früherer Einsätze der Klausel, wie bei der Energiekrise 2022, wo nationale Parlamente unter Zeitdruck zustimmen mussten. Die Konsequenz ist eine strukturelle Überlastung: Parlamente, bereits mit laufenden Haushaltsdebatten belastet, müssen komplexe Risikoanalysen – inklusive pro-rata-Garantien nach BIP (z. B. 25 Prozent für Deutschland) – in kürzerer Frist bewältigen. Dies mindert die demokratische Kontrolle und begünstigt eine affirmative Haltung unter Druck, was die Kommissionsagenda fördert. Im Kontext des Gipfels schafft dies zusätzlichen institutionellen Spielraum: Staaten wie Belgien können nationale Bedenken als „verhandelt“ darstellen, ohne dass Parlamente ausreichend einwägen können. Während Befürworter dies als notwendige Agilität in Krisen feiern, unterstreicht es ein legitimatorisches Defizit parlamentarischer Souveränität.

Der Zugriff auf den Haushaltsspielraum des EU-Haushalts: Strategische Entlastung mit langfristigen Kosten.

Die dritte und wirtschaftlich zentrale Folge ist der erleichterte Zugriff auf den Haushaltsspielraum (Headroom, wie in der EU-Literatur üblich) des EU-Haushalts – den unverbrauchten Puffer im Multiannual Financial Framework (MFF 2021–2027), der als Notfallreserve dient. Dieser Haushaltsspielraum, geschätzt auf 20 bis 50 Milliarden Euro (basierend auf der Differenz zwischen Eigenmittelobergrenze und tatsächlichen Ausgaben), war grundsätzlich auch ohne Notlage zugänglich, etwa für Garantien bei Krediten. Eine umfassende Mobilisierung hätte jedoch Einstimmigkeit erfordert. Artikel 122 reduziert dies auf qualifizierte Mehrheit: Die Kommission kann nun Teile des Haushaltsspielraums als „dritte Schicht“ der Garantien für den Reparationskredit einsetzen, was nationale Haftungen verringert.

Der Deckel für den Kredit beträgt 210 Milliarden Euro, entsprechend den immobilisierten Assets; realistisch wird er jedoch kaum ausgeschöpft, da die Ukraine zur Vermeidung eines Staatsbankrotts etwa 150 Milliarden Euro benötigt (basierend auf IMF-Prognosen für 2026–2027). Die Mobilisierung dieser Assets ist völkerrechtlich höchst bedenklich, wie in Teil 4 ausgeführt, wo detailliert die Risiken einer nicht zulässigen Konfiszierung beleuchtet werden: Systemische wirtschaftliche Schäden, darunter Zinssteigerungen auf EU-Bonds um 0,5 Prozentpunkte (jährliche Kostensteigerung bis zu 100 Milliarden Euro), Kapitalabfluss von 10–30 Milliarden Euro sowie Retaliationsmaßnahmen Russlands gegen EU-Assets und Warnungen von BRICS-Staaten vor Präzedenzfällen. Zieht man einen realistischen Beitrag von 50 Milliarden Euro aus dem Haushaltsspielraum ab (als kollektive Garantie), verbleiben 100 Milliarden Euro für nationale Haftungen – verteilt pro rata nach BIP. Dies ist ein wohlfeiles Mittel, um die Bevölkerung mit scheinbaren Haftungsreduktionen zu besänftigen: In Deutschland etwa sinkt die Quote von potenziell 37,5 auf 25 Milliarden Euro. In Wahrheit handelt es sich um eine Milchmädchenrechnung, da die Nationalstaaten den Haushaltsspielraum mittelfristig auffüllen müssen – verankert in Artikel 310 AEUV, der die EU zu finanzieller Autonomie verpflichtet, und der MFF-Verordnung (EU) 2020/2092, die Beitragsanpassungen bei Defiziten vorschreibt. Die Kommission schafft hiermit institutionellen Spielraum für den Gipfel: Durch die supranationale Absicherung werden Staaten wie Belgien entlastet, was die Einigung beschleunigt, ohne die Gesamtrisiken zu mindern. Befürworter mögen dies als clevere Risikoteilung loben, doch es verschiebt nur die Last auf zukünftige Budgets.

Die von der EU geplante Nutzung der russischen Assets widerspricht zudem deutlich den Zielen des von Donald Trump angestrebten Friedensplans, der eine Liquidierung der eingefrorenen russischen Assets (bis zu 100 Milliarden US-Dollar) unter US-Führung für den ukrainischen Wiederaufbau vorsieht, jedoch explizit einen Verzicht auf weitere Reparationen fordert, um einen Deal zu ermöglichen. Durch ihre moralisch getriebene Außenpolitik – geprägt von einer normativen Haltung, die Sanktionen als moralisches Imperativ priorisiert – realisiert die EU eine geopolitische Selbstverzwergung, die sie isoliert und die Umsetzung ihres Plans extrem unwahrscheinlich macht. Dies gilt umso mehr, da erwartbar keine Reparationen gezahlt werden, die für die Rückzahlung des Kredits wie von der EU geplant in Anspruch genommen werden könnten: Trumps Plan sieht einen Verzicht auf Reparationen vor, der – wie jeder Friedensplan, der eine dauerhafte Befriedung anstrebt – zukünftige Ansprüche gegen Russland ausschließt, um Eskalationen zu vermeiden.

Privatwirtschaftliche Ansprüche, wie sie in einigen Medien als Grundlage für zukünftige Reparationen dargestellt werden, können völkerrechtlich auf gar keinen Fall als Legitimation dienen, eine weitere Immobilisierung der russischen Einlagen völkerrechtskonform zu rechtfertigen – sie fehlen an der Souveränität und Universalität, die nur völkerrechtliche Instrumente bieten.

Weitere Implikationen: Die Umgehung des Europäischen Parlaments und langfristige Zentralisierungstendenzen.

Neben diesen drei Kernfolgen ergeben sich aus der Notfallausrufung zwei weitere substantielle Veränderungen. Viertens wird das Europäische Parlament (EP) weitgehend umgangen: Artikel 122 erlaubt dem Rat, Maßnahmen ohne volle parlamentarische Mitwirkung zu erlassen, was bei der Asset-Immobilisierung bereits umgesetzt wurde. Dies kontrastiert mit dem normalen Legislaturverfahren (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren, Art. 294 AEUV), das Mitspracherecht des Europäischen Parlaments vorsieht – eine Dynamik, die die Kommission nutzt, um Zeitdruck zu erzeugen und elitäre Entscheidungen zu beschleunigen.

Fünftens fördert die Klausel langfristig föderale Zentralisierungstendenzen: Durch die jährliche Überprüfung der Immobilisierung mit qualifizierter Mehrheit wird ein Präzedenzfall geschaffen, der künftige Krisen (z. B. Energie oder Migration) ähnlich handhaben könnte. Dies impliziert eine latente Skepsis gegenüber dezentralen Strukturen und stärkt die Kommissionsrolle als supranationaler Krisenmanager.

Zusammenfassung der Kernfolgen und weiterer Implikationen in Bullet-Points.

* Mehrheiten: Von Einstimmigkeit zu qualifizierter Mehrheit – Vetos neutralisiert.

* Parlamente: Verkürzte Fristen (durchschnittlich 2–3 statt 4–6 Wochen) – Überlastung und reduzierte demokratische Kontrolle.

* Haushaltsspielraum: Erleichterter Zugriff auf 20–50 Mrd. € – Scheinbare Entlastung, real eine Milchmädchenrechnung.

* Parlamentsumgehung und Zentralisierung: EP marginalisiert, Präzedenz für künftige Krisenmanagement-Modi.

Im Gesamtergebnis offenbart die Ausrufung des Notfalls nach Artikel 122 kein dramatisches „Notstandsregime“, sondern ein kalkuliertes institutionelles Instrument der Kommission, um den Gipfel zu einem Durchbruch zu machen – auf Kosten nationaler Vetos und parlamentarischer Prüfungen.

Die Ukraine-Krise dient hier als Vorwand: Sie entlastet scheinbar Haushalte, birgt aber systemische Risiken, die die EU in eine zentralere Konfiguration drängen. Es lohnt, die präsentierten Vorteile zu hinterfragen: Wer zahlt am Ende die Rechnung – und wer entscheidet darüber?



Wer gerne mehr von Politikwissenschaftler Balder Gullveig lesen oder sich mit ihm austauschen möchte, findet ihn auf der Social-Media-Plattform X (vormals Twitter): @BalderGullveig

Weitere Interviews mit und Kommentare und Artikel von @BalderGullveig finden Sie hier:

Vor dem Gipfel – Teil 5: Der EU-Notfalltrick im Ukraine Kontext. Die verborgenen Folgen für Demokratie und Haushalt. Artikel, 14. Dezember 2025.
Die Ukraine-Krise als Vehikel für föderale Transformation. Überlegungen zur Agenda der EU-Kommission. Artikel, 12. Dezember 2025.
Die demokratisch nicht legitimierte Machtverschiebung in der EU. Artikel, 8. Dezember 2025.
Update: Krisengespräch in Brüssel. Gemeinsame Haftung besiegelt. Artikel, 6. Dezember 2025.
Die EU und das Reparationsdarlehen an die Ukraine. Artikel, 4. Dezember 2025.
Die Scharia in Österreich oder die unrühmliche Rolle des ÖVP-Langzeitfunktionärs Juraczka. Kommentar, 19. August 2025.
Trump, Putin und die Ukraine. Der Alaska-Gipfel. Artikel, 14. August 2025.
Der verschenkte Richtersitz. Interview, 9. Juli 2025.
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Das Migrationsabkommen mit Kenia – eine Einordnung. Kommentar, 15. September 2024.
USA. Eine Woche vor der Wahl. Interview, 28. Oktober 2024.
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The candidacy of Joe Biden – it is all over now. Quickcheck, july 21st, 2024.
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Die Werteunion – ein politischer Faktor in Deutschland? Interview, 22. Februar 2024.
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