Oder: die Objektivität der medialen Berichterstattung und das Journalistengesetz.
Ist Ihnen auch schon aufgefallen, dass einige Medien manchmal tendenziös berichten und Journalisten dennoch meinen, alles, was sie publizieren, wäre ganz objektiv und so gar nicht „politisch gefärbt“? Es wäre einfach nur „die Wahrheit“?
Ja, das kann schon sein. Und man kann das auch glauben. Nur – wozu gibt es dann
Abschnitt 1 § 11 Journalistengesetz?
Im Jahr 2023 fühlt man sich beim Lesen von Abschnitt 1 § 11 wie ein Zeitreisender in die Vergangenheit.
„Wechsel der politischen Richtung
§ 11.
(1) Wechselt eine Zeitungsunternehmung die von ihr bisher eingehaltene politische Richtung, so kann der Redakteur, dem die Fortsetzung seiner Tätigkeit ohne Änderung seiner Gesinnung nicht zugemutet werden kann, innerhalb eines Monates, nachdem er von dem Wechsel der politischen Richtung Kenntnis erlangt haben mußte, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist lösen.
(2) Dem Redakteur stehen in diesem Falle gegen die Zeitungsunternehmung die im § 8 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche zu.“
Quelle: www.ris.bka.gv.at
Hier finden Sie den gesamten Gesetzestext: Gesetz vom 11. Februar 1920 über die Rechtsverhältnisse der Journalisten (Journalistengesetz).