Demokratie – eine ontologische Betrachtung einer missbrauchten Idee.

Eine Abhandlung von Politikwissenschaftler @BalderGullveig.

Wenn nun aber, im Gegensatz zur Auffassung auch mancher Juristen, eine Strafbarkeit einer Wählertäuschung nicht existiert, vielmehr durch eine (notwendige) Immunität und viel mehr noch durch eine (obsolete) Indemnität der Rechtsrahmen Politiker sogar dazu anreizt, programmatische Aussagen im Wahlkampf ausschließlich unter Aspekten der Maximierung des Wahlergebnisses zu sehen, gleichsam ein politisches Konzept ähnlich dem Konsumentenmarketing, so führt dies unweigerlich zu einer Verkehrung, ja Verhöhnung der Prinzipien einer repräsentativen Demokratie.

Wenn eine Partei für eine Transformation der Gesellschaft ist, so mag sie ihre Gründe hierfür haben und auch Vorstellungen, welche Ziele dies beinhaltet und mittels welcher Massnahmen dies erreicht werden soll. Es obliegt dann den Wählern, dies zu bewerten und dieser Partei, mithin diesem Konzept, der Transformation, mittels Wahl dem ihm zukommenden Stellenwert im politischen Wettstreit der Gestaltungsideen zuzuweisen. Wenn allerdings, geschützt durch den o.g. Rechtsrahmen, politische Repräsentanten diese Idee der Transformation nicht erläutern, ja, vielmehr gegenteilige programmatische Aussagen zu ihrem tatsächlich intendierten Gestaltungsauftrag treffen – dies vor dem bewussten Hintergrund, dass diese Transformation nicht der Mehrheit des Wählerwissens entspricht – handelt wissentlich und willentlich in einer Absicht, die Partizipation der Wähler zu einer Farce zu demontieren.

Insofern ist das Innehaben einer Leitungsfunktion einer nachgeordneten Behörde dem Grunde nach viel mehr einer charakterlichen Bewertung zu unterziehen als einer formal inhaltlich-juristischen persönlichen Graderfüllung des Kompetenzbereiches. Nachgeordnete Behörden sind nichts anderes als Teil der Regierungspolitik. Diese ist stets weisungsbefugt. Ob die Leitung des RKI oder des Verfassungsschutzes insbesondere in Krisenzeiten ihrer Aufgabe gerecht wurden, ist deshalb gleichbedeutend mit der Frage, ob die Regierungspolitik adäquate Antworten auf aktuelle Herausforderungen gefunden hat.

Das Sichberufen der Politik, hier der Regierung, auf Positionierungen der nachfolgenden Behörden, ist im Kern ein Berufen auf eigene Werturteile und Auffassungen und deshalb ein Zirkelschluss. Dies gilt zumindest solange, als dass die Leitung der nachgeordneten Behörden eigene Fachurteile politischen Weisungen unterordnen. Dies ist somit keine semantische, sondern eine charakterliche Frage insofern, als dass diese Amtsleiter von dem zuständigen Minister ohne Begründung sofort aus dem Amt entfernt werden können. Dies trifft auf alle politischen Beamten zu. In der Rückschau fällt es schwer, andere frühere politische Beamte als Maaaßen zu identifizieren, die sich im Weber’schen Sinne der Wahrheit verpflichtend gegen eine sachlich nicht hinreichend begründbare Vorgabe der Regierung gestellt haben.

Dies ist auch nicht verwunderlich, werden doch politische Beamte von der Regierung ernannt und nach eben rein politischen Kriterien ausgesucht. Wenn aber nachgeordnete Behörden tendenziell oder ausschließlich nur als Sprachrohr oder Handlanger der Regierung fungieren, verlieren sie nicht nur die Bedeutung, die ihnen qua Verfassung zukommt, vielmehr führen sie Fachbehörden funktional in den Regierungsapparat über, Aus Fachbehörden, der Sache dem besten Wissen nach verpflichtet, werden so Handlanger der Politik. Dies führt nicht nur zu nicht sachgerechten Entscheidungen, sondern entwertet die Verwaltung als Sachwalter eines rationalen Staatswesens insgesamt.

Dies ist natürlich dem Wesen nach ein besonders ungeeignetes Wahlkriterium für das Staatsvolk, vielmehr ist es also erforderlich, die Regierung selbst zeitnahen und kontinuierlichen Bestätigungs- oder ex negativo – Abwahldruck auszusetzen. Verfassung Bayern.

Florida

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